Schwarz auf weiß…
mepHisto-bLAWg | 9. August 2006 — …haben die obersten bayerischen Hauptstadtrichter jetzt noch einmal klargestellt, wie der gemeine Advokat sich vor Gericht ange…
…haben die obersten bayerischen Hauptstadtrichter jetzt noch einmal klargestellt, wie der gemeine Advokat sich vor Gericht angemessen zu kleiden hat: Rechtsanwälte haben vor Gericht eine Amtstracht bestehend aus schwarzer Robe, weißem Hemd und weißem Binder zu tragen. Das Auftreten eines Anwalts mit weißem T-Shirt und offener Robe ist unzulässig.
Und die obergerichtliche Rechts(er)findung folgt ersichtlich dem altbewährten Juristen-Motto: “Im Auslegen seid frisch und munter, und legt ihr nicht(s) aus, dann legt was unter:
“Die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ist nur in einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt. Fehlt, wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtung aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht. Dies findet in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegerorgane. Sie besagt, dass die Amtstracht der Rechtsanwälte aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.”
[OLG München, Beschluss vom 14.07.2006, Az. 2 Ws 679, 684/06 - via: Jurion]
Dank an Michael Seidlitz für den Hinweis!
mepHisto-bLAWg | 9. August 2006 — …haben die obersten bayerischen Hauptstadtrichter jetzt noch einmal klargestellt, wie der gemeine Advokat sich vor Gericht ange…
Vier Strafverteidiger | 9. August 2006 — Rechtsanwälte haben vor Gericht eine Amtstracht bestehend aus schwarzer Robe, weißem Hemd und weißem Binder zu tragen – Auftret…
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