Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Schweinfurt
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Berücksichtigt man die Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen.
Im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall kann als Schadenspauschale nicht mehr als 20,00 EUR zuerkannt werden, wenn – wie hier – die Höhe der geltend gemachten Pauschale bestritten wird. Die Klägerin beziffert ihren nicht kongruenten Schaden mit EUR 1.710,99 (Pauschale EUR 25,00, Mietwagenkosten EUR 1.685,99). Davon macht sie 50 % und somit EUR 855,50 geltend.
An Mietwagenkosten kann die Klägerin lediglich 50 % von EUR 874,93, somit EUR 437,46 verlangen. Die Klägerin macht ersichtlich einen Unfallersatztarif geltend. Ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung vom 11.03.2008 wurden ihr für 11 Tage Mietzeit, Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung, Zweitfahrergebühr und Winterreifen EUR 1.685,99 berechnet. Dieser Betrag ist nicht erstattungsfähig, da der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich als Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf.
Grundsätzlich muss der Geschädigte zunächst darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat. Die – in der Beweislast des Schädigers liegende – Frage der Schadensminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger dargelegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war.
Im hier vorliegenden Fall hat die Klägerin als Geschädigte schon nicht hinreichend dargelegt, dass ihr ein günstigerer als der von ihr geltend gemachte Tarif nicht zugänglich war. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hat sie, ohne weitere Erkundigungen einzuziehen oder Preisvergleiche anzustellen, sogleich mit dem – ihr offenbar von der Reparaturwerkstatt vermittelten – Mietfahrzeug der Firma L. „vorliebgenommen“.
Damit hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verstoßen, denn sie war gehalten, sich vor der Anmietung nach günstigeren Angeboten zu erkundigen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte in der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich …
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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