Schutzstreifen für Radfahrer
am 08.04.2006 von Straßenverkehrsrecht
(Janker, Helmut in: DAR 2006, 68f.)
Der Schutzstreifen für Radfahrer wurde bereits 1997 durch die sog. „Radfahrernovelle“ in die StVO aufgenommen. Janker weist darauf hin, dass bisher weitgehend ungeklärt ist, wann die Markierung des Schutzstreifens von anderen Fahrzeugführern überfahren werden darf. § 42 Abs. 6 Nr. 1g StVO erlaubt insoweit ein Überqueren bei Bedarf. Ausgehend von unterschiedlichen Beispielen für Schutzstreifen stellt der Autor die rechtlichen und planerischen Grundlagen solcher Schutzstreifen dar und untersucht die Benutzung des Schutzstreifens durch Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Janker kommt dabei zu dem Ergebnis, dass für Radfahrer aufgrund des Rechtsfahrgebotes des § 2 Abs. 2 StVO eine Benutzungspflicht besteht. Sie dürfen auf dem Schutzstreifen links auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht rechts überholen. Als „mäßige“ Geschwindigkeit wird man nach Darstellung des Autors eine Geschwindigkeit im Bereich von 15-20 km/h ansehen dürfen. Zulässig ist auch das Rechtsüberholen langsam fahrender Fahrzeuge mit geringfügig höherer Geschwindigkeit.Da der Schutzstreifen sowohl der Sicherheit von Radfahrern, aber auch generell der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient, sind kurzfristige Ausweichvorgänge des sonstigen Fahrzeugverkehrs im Begegnungs- und gleichgerichteten Verkehr zulässig. Das erlaubte Überqueren der Markierung ist allerdings restriktiv zu handhaben. Janker weist darauf hin, dass der Schutzstreifen für Radfahrer vom übrigen Fahrzeugverkehr nicht als „Fahrstreifen“ benutzt werden darf. Er darf auch nicht als Ausweichstreifen wegen hoher Verkehrsdichte oder stockendem Verkehr benutzt werden. Schließlich ist es dem Fahrzeugverkehr einschließlich des Kradverkehrs auch nicht erlaubt, fahrende oder stehende Fahrzeugschlangen, außer korrekt eingeordnete Linksabbieger, unter Benutzung des Schutzstreifens rechts …
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