Schutz vor Werbung via E-Mail und SMS

Mit Urteil vom 16.07.2008 (Az. VIII ZR 348/06 - nicht veröffentlicht) hat der BGH die Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-Out” Erklärung zur Verwendung von Kundendaten zu Marktforschungszwecken durch das Kundenbindungs- und Rabattsystem Unternehmen Payback festgestellt. Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post stellte der BGH ausdrücklich klar, dass die Einwilligungsklausel gemessen an den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht zu beanstanden ist.

Aus § 4a BDSG ergibt sich insbesondere nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam sein soll, wenn sie in der Weise “aktiv” erklärt wird, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss (”Opt-in”-Erklärung). Vielmehr folgt aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG,* dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie – wie hier – besonders hervorgehoben wird.

Als unwirksam wurde jedoch die verwendete Einwilligungsklausel erachtet, soweit sie sich auf die Einwilligung erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Daher sind diesbezügliche Einwilligungsklauseln, die ein Tätigwerden des Kunden verlangen, der ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (”Opt-out”-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (”Op…

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Themen: Datenschutz , Verbraucherschutz , Spam , Sms

Erschienen 4. September 2008 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.

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