Schutz vor unzulässiger Akteneinsicht in Filesharing Fällen

Wie ich gerade beim Kollegen Vetter gelesen habe, beruft dieser sich in Filesharing Fällen auf 2 Entscheidungen (der Landgerichte München und Saarbrücken), um die gegen seine Mandanten laufenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden möglichst zu unterbinden. Zusammengefasst geht es darum, dass Akteneinsichtsgesuche der Anzeigenerstatter abzulehnen sind, da diese - wegen der genannten Entscheidungen - unzulässig sind. Darin heißt es eben jeweils sehr ähnlich:

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

Zwei mir bis dato unbekannte Entscheidungen, die ich - auch wenn ich mich noch nicht zu den Volljuristen dieses Landes zählen darf - für sehr wichtig halte. Daher wollte ich diese auch meiner Leserschaft nicht vorenthalten.

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Themen: Akteneinsicht , Tatverdacht , Anschlussinhaber
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 5. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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