Schutz vor "Stalking" - neuer § 238 StGB

Der Bundestag hat heute den neuen § 238 StGB verabschiedet, mit dem "Stalking" unter Strafe gestellt wird. Der neue Straftatbestand § 238 StGB entspricht § 241 b StGB des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und hat folgenden Wortlaut: § 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Offenbar über den ursprünglichen Gesetzesentwurf hinaus wird der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO ergänzt, was künftig die Möglichkeit eröffnet, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Zu den beiden zentralen Merkmalen des Tatbestandes aus dem Gesetzesentwurf: Der Begriff des "Nachstellens" wird bereits u. a. im Gewaltschutzgesetz sowie in § 292 Abs. 1 Nr. 1, § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB verwendet. Er umfasst das Anschleichen, Heranpirschen, Auflauern, Aufsuchen, Verfolgen, Anlocken, Fallen stellen und das Treibenlassen durch Dritte. I…

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Themen: Gesetzgebung , Bundestag , Stgb , Stalking Strafe

Erschienen 30. November 2006 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.

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