Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.

Das klagende Unternehmen vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Es bietet den EZT online und - in abgewandelter Darstellung - auf der CD-ROM "Tarife" an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm das klagende Unternehmen bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM "Tarife" auf, die sich - ebenso wie einige Pflegefehler - danach auch im Produkt der Konkurrenten fanden. Das klagende Unternehmen sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und "Tarife". Sie will den Mitbewerbern verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren.

Das Oberlandesgericht hat der Klage hinsichtlich der Datenbank "Tarife" stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Dem klagenden Unternehmen stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank "Tarife" zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Mitbewerber zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM "Tarife" auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung des klagenden Unternehmens gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung des klagenden Unternehmens liege aber vor, weil die Konkurrenten per Datenabgleich der CD-ROM "Tarife" Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM des klagenden Unternehmens in das Produkt der Mitbewerber setze notwendig eine…

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Themen: Investitionen , Ad-ius , Datenbankschutz

Erschienen 11. Mai 2009 auf http://herrschendemeinung.de/.

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