Schutz der Verbindungsdaten auf dem eigenen Rechner

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04 - entschieden, daß die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt werden. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses ende nämlich in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Damit ist der Betroffene aber nicht schutzlos:

“Greift Art. 10 GG nicht ein, werden die in der Herrschaftssphäre des Betroffenen gespeicherten personenbezogenen Verbindungsdaten durch das Re…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , GG

Erschienen 21. März 2006 auf http://www.olnhausen.com.

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