Schulverwaltung darf von Erziehungsberechtigten bei Einschulung Nachweise über die Wohnsituation verlangen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag auf Aufnahme in die erste Klasse der Wald-Grundschule mit Beschluss vom 16.07.2007 (Az.: VG 9 A 162.07) abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrte Aufnahme in eine erste Klasse der Wald-Grundschule mit der Begründung, sie sei in deren Einschulungsbereich gemeldet. Den Antrag lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit der Begründung ab, die Ermittlungen hätten ergeben, die Antragstellerin sei lediglich zum Schein im Einschulungsbereich der Wald-Grundschule gemeldet. In Wirklichkeit lebe sie weiterhin im Einzugsbereich der Charles-Dickens-Grundschule.

Hiergegen wandte die Antragstellerin sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar seien grundsätzlich die Angaben der Erziehungsberechtigten über den Wohnort bei der Entscheidung über einen Aufnahmeantrag in eine Grundschule zugrunde zu legen.

Dies gelte aber dann nicht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür ergäben, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprächen.…

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Themen: Berlin , Beschluss , Datenschutzbeauftragter , Einschulung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 26. Juli 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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