Schulungsanspruch des Betriebsrates zum Thema Burnout

Wie das ArbG Essen entschied (Beschluss vom 30.06.2011 3 BV 29/11), kann dem Betriebsrat ein Anspruch auf Schulung zum Thema Burnout zustehen.

Burnout ist derzeit in aller Munde. Wie so häufig musste erst mal ein bekannter Fußballtrainer darunter leiden und sich ein Schiedsrichter in den Suizid versuchen, damit das Thema in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Dabei ist es insbesondere im normalen Arbeitsalltag vieler Menschen ein brandaktuelles Thema in Zeiten stark gestiegenen Arbeitsdrucks und immer mehr erwarteter permanenter Erreichbarkeit des Arbeitnehmers für den Chef oder sogar für Kunden. Die allgemeine Vernetzung der Kommunikation weckt Erwartungshaltungen, die einen im Ergebnis nicht selten doch für 24 Std/Tag bei der Arbeit halten, selbst wenn man sich physisch zu Hause vor dem Fernseher aufhält. Jetzt lässt sich natürlich sagen "selbst schuld, wer es mitmacht". Aber den sozialen Druck, dem man sich aussetzt, wenn man sich der Erreichbarkeit verweigert, muss man auch erst mal durchhalten. Nicht selten wird wirklich erwartet, dass man beim Chef die private Handynummer hinterlegt und sich bei Facebook auch in der Freizeit für die Firma einzusetzen. Da wird die Unerreichbarkeit zum Luxus*; Ruhe und Abschalten geht oftmals nicht einmal mehr im Urlaub. Kein Wunder, wenn da irgendwann einmal alles schlicht durchbrennt. Natürlich ist auch nicht alles immer gleich ein Burnout, sondern mitunter auch nur schlicht die allen bekannte ordinäre Urlaubsreife (mallorcitis ordinaris**).

Das allerdings richtig rauszufiltern, gegebenenfalls eine betriebliche Risikoanalyse zu veranlassen und mittels Initiativrecht auf eine Betriebsvereinbarung zu Prävention, Abwehr und Umgang mit Burnout hinzuwirken, ist eine der originären Aufgaben des Betriebsrates. Das ergibt sich aus seinem Mitbestimmungsrecht zu Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG).

In dem konkreten fall beim ArbG Essen ging es um einen BR in einem Filialunternehmen der Finanzwirtschaft. Hier gab es bereits eine Möglichkeit der Wahrnehmung eines externen Beratungstelefons zum Thema Burnout. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass müsse reichen und ein weiterer Schulungsbedarf des BR zum Thema bestünde nicht.

Das ArbG Essen sah das anders. Hierzu führte es aus: "Das Argument der Arbeitgeberin, dass sich die Auseinandersetzung mit diesem Fachthema mit der Einrichtung des Beratungsservice durch einen externen Anbieter, dem sog. EAP, erledigt habe, überzeugt nicht. Mit dem Hinweis, dass sich die Funktion des Betriebsrates auf die Vermittlung Betroffener an die GesundheitsService GmbH beschränken solle, verkennt die Arbeitgeberin den Gestaltungsspielraum, den § 87 Abs.1 BetrVG dem Betriebsrat einräumt. Zutreffend ist selbstverständlich, dass es nicht Aufgabe des Betriebsrates ist, betroffenen Mitarbeitern psychologische Fachberatung anzubieten. Als häufig erster Ansprechpartner hat er jedoch eine w…

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Themen: Betriebsrat , Suizid , Schuld , BV , Fernseher , Schulung , Burnout
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://stuwal.blog.de.

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