Platzvergabe an Berliner Oberschulen
Rechtslupe | 9. August 2011 — Das Verfahren für die Vergabe von Oberschulplätzen nach dem neuen Berliner Schulgesetz ist rechtlich nicht zu beanstanden, ents…
Lospech und keine Beziehungen: Ein Kilometer zur S-Bahn-Station Lichtenrade laufen, nach sechs Stationen am Bahnhof Südkreuz umsteigen und mit der S-Bahn weitere acht Stationen bis Spindlersfeld fahren. Von dort sind es noch mal 350 Meter Fußweg zur Schule. Dies wird einem elfjährigen Mädchen zugemutet, das im Rahmen des Wechsels von der Grundschule zur Sekundarschule an Lichtenrader Schulen abgelehnt wurde und nach Lichtenberg verwiesen wurde. Hier die Pressemeldung des Landeselternausschusses. Grundlage § 56 Absatz 6 des Berliner Schulgesetzes lautet: "(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren: 1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, erfolgt die Aufnahme nach Nr. 2. 2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schu…
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