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Schulgeldzahlungen vor dem EuGH

am 10.09.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern

Die deutschen Rechtsvorschriften über den Abzug von Schulgeldzahlungen im Rahmen der Einkommensteuer verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen das Gemeinschaftsrecht. Eine steuerliche Begünstigung von Schuldgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen darf nach diesem EuGH-Urteil in Deutschland steuerpflichtigen Personen bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht generell versagt werden.
Nach einer Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes dürfen Steuerpflichtige 30% des Entgelts (mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) abziehen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen entrichten, die in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Da diese steuerliche Vergünstigung nicht für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten gilt, haben sich das Finanzgericht Köln und die Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewandt, damit sich dieser zur Vereinbarkeit der betreffenden Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht äußert.
In dem ersten Verfahren klagten Eltern vor dem Finanzgericht Köln, die beim Finanzamt Bergisch Gladbach vergeblich die Berücksichtigung ihrer Schulgeldzahlungen an die von zwei ihrer Kinder besuchte Cademuir International School in Schottland beantragt hatten. Auf die ihm vom Finanzgericht Köln zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage entscheidet der Gerichtshof, dass das Gemeinschaftsrecht dem entgegensteht, dass die steuerliche Vergünstigung bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell versagt wird.
In seiner Begründung unterscheidet der Gerichtshof zwischen zwei Arten der Schulfinanzierung.
Er weist darauf hin, dass sich nur diejenigen Schulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können. Wollen solche in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland ansässige Schulen den Kindern von in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen eine Schulausbildung anbieten, beeinträchtigt der Ausschluss der Schulgelder für ausländische Schulen von der …

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EuGH: Haftung von Mitgliedstaaten für offenkundige Verstösse ihrer obersten Gerichte gegen EU-Recht

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RA Udo Meisen

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