Schulgeld für Schulbesuch in Australien
für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland
kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bei den Sonderausgaben nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn
eine anerkannte “Deutsche Schule” besucht wird.
In dem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall besuchte die Tochter des Klägers im Streitjahr 2005 zunächst
ein in Rheinland-Pfalz (10.Klasse). Ab Juli
2005 besuchte die Tochter dann die 11. Klasse einer Schule in Sydney. Bei dieser Schule handelt es sich nicht um eine der von der
Kultusministerkonferenz (KMK) anerkannten „Deutschen Schulen” in Australien. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2005 machten die
Kläger u.a. Aufwendungen für den Schulbesuch in in Höhe von 13.642.- € und für Schulgeld in Höhe von 6.299.-€ geltend, was vom abgelehnt wurde.
Mit der hiergegen gerichteten Klage trugen die Kläger unter anderem vor, ihre Tochter sei von ihrer Schule beurlaubt worden, um vom
Juli 2005 bis zum Juli 2006 ein australisches Gymnasium zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr habe sie die 12. Klasse besucht und
anschließend ihre Abiturprüfung abgelegt. Die Kosten erklärten sich vor allem durch die Schulgebühren und die Unterbringungs- und
Verpflegungskosten. Es müsse den Eltern unbenommen bleiben, an welcher Schule sie die Ausbildung ihres Kindes vornehmen ließen;
entscheidend sei, ob es sich um eine Schule handele, die mit einer regulären deutschen Schule vergleichbar sei. Der Schulbesuch im
Ausland sei auch sachgerecht, für eine Vielzahl von Berufsbildern auf dem Arbeitsmarkt würden im Ausland erlernte Sprachkenntnisse
nachgefragt. Es sei anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern diesen Weg eröffnen würden. Diese Sichtweise habe der Gesetzgeber 2009
(mit Wirkung ab 2008) inzwischen auch für den Schulbesuch in EU-Staaten übernommen und den Abzug solcher Aufwendungen grundsätzlich
zugelassen. Es könne nicht darauf ankommen, dass die von der Tochter in Australien besuchte Schule von der KMK nicht formell
anerkannt worden sei.
Die Klage hatte vo0r dem Finanzgericht in Neustadt/Weinstraße jedoch keinen Erfolg: Schulgeld könne, so das Finanzgericht, nach der
gesetzlichen Regelung allenfalls in Höhe von 30% des Entgelts – ohne Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, hier
also höchstens 1.889,- € – bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich um staatlich genehmigte oder nach Landesrecht
erlaubte Ersatzschulen sowie anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen handeln würde. Schon die Anknüpfung an schulrechtliche
Begriffe wie z.B. „Ersatzschule” mache deutlich, dass die Qualifizierung einer Schule im Einzelfall nicht den Finanzämtern überlassen
sei, sondern dass diese an die Entscheidungen der obersten Kultusbehörden der Länder gebunden seien.
Neben den Ersatz- und Ergänzungsschulen würden auch die von der KMK anerkannten „Deutschen Schulen” im Ausland steuer…
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