Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 9. Januar 2009 — Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen ni…
Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. So lautet ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Speyer.
Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin, einer alleinerziehenden Mutter, und ihren zwei Söhnen zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass das zu zahlende Schulgeld der frühere Ehemann der Klägerin und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung überweist, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung ab dem 1. Oktober 2007 auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Klägerin und den zwei Söhne für den Zeitraum von August bis Dezember 2007 monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, dass beide Kinder Problemkinder seien, weshalb der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich sei. Die Schulgeldzahlungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Beklagte wies den Widerspruch allerdings zurück, weil der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen.
Diese Auffassung teilten die Speyerer Sozialrichter nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so muss dies erst Recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft sind. Die Klägerin hat durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemannes an die Privatschulen überwiesen wird. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, hat die Beklagte hingegen nicht darlegen können, was im Übrigen auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar ist. Außerdem ist, so die Richter …
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