Schuldunfähig trotz Verarschung des Sachverständigen?
am 14.11.2006 von http://www.strafblog.de
Mandanten sind bisweilen für Überraschungen gut. So zum Beispiel heute in einer Hauptverhandlung vor dem Mönchengladbacher Landgericht in einem Strafverfahren wegen diverser Diebstähle und Betäubungsmitteldelikte, Nötigung und Körperverletzung. Der Mandant war zunächst vor dem Einzelrichter angeklagt gewesen. Dort hatte er sich massiv selbst belastet und unter anderem behauptet, er sei mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz auf einen Mitarbeiter des Sozialamtes zugefahren, dem er zuvor in dessen Amtsräumen die Autoschlüssel und mit dessen Hilfe dann das Auto entwendet hatte. Dies könnte den Tatbestand eines räuberischen Diebstahl erfüllen, meinte die Amtsrichterin und gab die Sache an das Schöffengericht ab. Nunmehr wurde ich in dieser Sache mandatiert. Auf meinen Antrag hin wurde ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit eingeholt, welches dem Mandanten Schuldunfähigkeit aufgrund einer Psychose attestierte. Weil auf dieser Grundlage eine Unterbringung gem. § 63 StGB in Betracht kam, wurde die Sache vom Schöffengericht ans Landgericht abgegeben. Zuvor war der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben und statt dessen ein Unterbringungsbefehl gem. § 126 a StPO erlassen worden.
In der heutigen Hauptverhandlung meinte der Mandant, dass er den Sachverständigen verarscht habe. Er wundere sich jetzt noch, dass der auf ihn reingefallen sei. Alles, was er dem Psychiater erzählt habe, sei gelogen gewesen. Keine Spur davon, dass er Stimmen gehört habe, höchstens mal aus dem Radio. Nein, er habe nie messianische Anwandlungen gehabt und sich auch nicht als Weltverbesserer gesehen. Er sei auch nie vorher in der Psychiatrie gewesen, das habe er erfunden. Angstzustände und Verfolgungswahn habe er ebenso simuliert. Er sei kerngesund und habe seinerzeit nur aus dem Gefängnis rausgewollt.
Nein, er wolle nicht wieder ins Gefängnis, aber in der Psychiatrie wolle er auch nicht bleiben. Er wolle ein ruhiges Leben in Freiheit führen. Dazu fühle er sich stark genug.
Der Sachverständige befragte den Mandanten. Dieser berichtete dann von skurrilen Folterungen, die ihm in der Haft widerfahren seien, das sei nicht gelogen gewesen. Auf Vorhalt, dass man einen frheren Aufenthalt in der Psychiatrie überprüfen könne und dass sich in der Akte auch entsprechende Arztberichte befänden: Naja, dann sei er halt doch schon mal dort gewesen, aber das spiele heute keine Rolle mehr.
Der Sachverständige meinte, der Angeklagte dissimuliere. Er wolle eine Unterbringung vermeiden und stelle sich deshalb gesund, was er aber nicht sei. Er halte seine Diagnose aufrecht.
Der Mandant wurde schließlich wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Das Gericht ordnete allerdings seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Alle Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Unterbringung möglichst kurzzeitig sein soll. Die Prognose für den Angeklagten sei bei entsprechender ärztlicher Behandlung und bei Krankheitseinsicht gut. Dies will das Gericht auch ins Urteil schreiben. Vollzugslockerungen sollten möglichst frühzeitig erfolgen.
Der Mandant erklärte daraufhin Rechtsmittelverzicht.
Ich halte die Entscheidung für gut. Unterbringungen nach § 63 StGB sind aus Verteidigersicht zwar immer problematisch, weil diese zeitlich unbefristet erfolgen und im Extremfall ewig lange dauern können. Vorliegend ist die Prognose aber gut. Die der Unterbringung zugrunde liegenden Taten sind nicht sonderlich gravierend, so dass ein geringeres Sicherheitsbedürfnis als in anderen Fällen, etwa bei Kapitaldelikten, vorliegt. Deshalb bieten sich relativ zeitnahe Vollzugslockerungen an. Eine Unterbringungsprüfung kann jederzeit erfolgen, wenn sich der Zustand stabilisiert. Das hängt natürlich auch und sogar ganz maßgeblich vom Engagement der behandelnden Ärzte ab. Ich habe dem Mandanten zugesagt, mich auch während der Unterbringung um ihn zu kümmern und Kontakt zu seinen Ärzten zu halten. Meine Erfahrung ist, dass so etwas durchaus nützen kann.
Eine Haftstrafe wäre aus meiner Sicht kontraindiziert gewesen. In Anbetracht der Vorstrafen wäre nur eine nicht bewährungsfähige Strafe in Betracht gekommen. Nach der Haft hätte sich die psychische Situation, die krankheitswertig ist, nicht verbessert. Neue Straftaten wären vorprogrammiert. Jetzt ist wenigstens eine realistische Chance auf Behandlung und Verbesserung des Krankheitsbildes da. Ich hoffe, dass die Psychiatrie mitzieht. Dann wird die Prognose in einigen Monaten ziemlich gut sein, denke ich.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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