Schuldspruch darf nicht Gegenstand eine Verständigung sein
Allein die unzulässige über den
Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten.
Diesen Leitsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 1.03.2011 in dem Verfahren 1 StR 52/11 aufgestellt und in den
Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
In den Urteilsgründen wird gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO angegeben, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen
ist. Dem Urteil (insbesondere UA S. 25) ist weiter zu entnehmen, dass die Verständigung sich auch darauf erstreckte, dass die Taten
abweichend von der Anklageschrift nicht bandenmäßig begangen worden seien (im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es u.a.: “Bei dem
Geständnis des Angeklagten P. brauchen keine Merkmale enthalten sein, die für ein bandenmäßiges Vorgehen sprechen”).
Der Senat sieht daher Anlass darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf (§ 257c Abs. 2
Satz 3 StPO) und dass auch die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken hat, dass das Gesetz beachtet wird (vgl. RiStBV Nr. 127 Abs. 1
Satz 1). Schwerer Bandendiebstahl ist eine Qualifikation und betrifft daher den Schuldspruch. Eine Verständigung darüber, dass keine
bandenmäßige Begehung vorliegt, ist in diesem Fall, in dem es nicht nur um eine strafzumessungsrelevante Feststellung geht,
unzulässig (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 3 StR 359/10 Rn. 8).
Gleichwohl ist die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keine
Verfahrensrüge erhoben. Er hat weder eine Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO beanstandet, noch ein Verwertungsverbot gemäß §
257c Abs. 4 Satz 3 StPO geltend gemacht. Auch wenn in den Urteilsgründen, ohne dass dies erforderlich wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss
vom 11. Oktober 2010 – 1 StR 359/10 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10 Rn. 16) Einzelheiten der Verständigung
mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstandung der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 257c StPO der Erhebung einer
formgerechten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 3 StR 528/09). Der Umstand,
dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei zugleich erhobener umfassender Sachrüge den Urteilsinhalt
ergänzend berücksichtigen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99; BGHSt 45, 203, 204 f.), befreit nicht
von der Anbringung einer Verfahrensrüge. Da eine solche nicht erhoben ist, ist die Beweiswürdigung schon deshalb nicht auf eine
Verletzung des Verwertungs- verbots des Geständnisses zu überprüfen.
Hinzu kommt, dass ohnehin kein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO vorliegt. Bei eine…
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