Schuldrecht AT - Die Erfüllung (Schuldverhältniss im engeren Sinne,Hinterlegung)

Beim Erlöschen des Schuldverhältnisses ist zu unterscheiden zwischen dem Erlöschen eines Schuldverhältnisses im engeren Sinne (z.B. durch Erfüllung § 362 BGB,Aufrechnung §387 BGB, Erlass und negatives Schuldanerkenntnis §397 BGB u.s.w.) und dem Erlöschen des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne (z.B. durch Rücktritt §346 BGB, Widerruf, Kündigung, Anfechtung u.s.w.)

Die Erfüllung

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne erlischt,mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung in der rechten Weise,am rechten Ort und zur rechten Zeit. (vgl. § 362 Abs.1 BGB Erfüllung). Dazu genügt nicht die bloße Leistungshandlung,der Leistungserfolg muss eingetreten sein.

Streitig ist, ob die Erfüllung nur davon abhängt dass der Leistungserfolg tatsächlich herbeigeführt wird oder neben diesem Aspekt noch ein weiteres subjektives Element erforderlich ist. Hier gelangen wir nun zu einem Meinungsstreit der Zivilrechtler,insbesondere aber im Hinblick auf den Minderjährigenschutz lesenswert!

Die einzelnen Meinungen:

Die allgemeine Vertragstheorie vertritt die Ansicht, dass neben dem tatsächlichen Bewirken der Leistung eine vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen werden soll in der festgelegt ist,dass mit de Bewirken der Leistung das Schuldverhältnis getilgt werden soll. Diese Ansicht wird heute nicht mehr vertreten. Nach der Modifizierten oder beschränkten Vertragstheorie soll ein Erfüllungsvertrag nach der allgemeinen Vertragstheorie nur dann erforderlich, wenn für das Bewirken der Leistung ein dinglicher Vertrag erforderlich ist. Dies wäre bspw. bei der Übereignung der Fall oder bei der Zahlung des Kaufpreises der Fall,jedoch nicht bei der Vermietung.

Beide Theorien, die allgemeine und die beschränkte Vertragstheorie, werden so nicht mehr vertreten.Grund: Der Wortlaut des §362 Abs. 1 BGB spricht gegen eine solche Verfahrensweise,denn dort ist lediglich vom Bewirken der Leistung die Rede.Außerdem würden diese Theorien zu lebensfremden Ausmaßen führen,denn dann wären z.B. bei einem simplen Kauf einer Sache fünf verschiedene Verträge erforderlich!

Theorie der finalen Leistungsbewirkung - sie vertritt die Ansicht,dass neben der reinen Leistungserbringung bzw. dem Akt an sich eine Leistungszweckbestimmung durch den Leistenden erforderlich ist,bei der er seine Leistung auf eine bestimmte Schuld bezieht.Dagegen spricht allerdings §366 Abs.1,2 BGB,denn dann würde aus einem rein Möglichen Verhalten ein Notwendiges,ohne das hierfür eine Notwendigkeit besteht. Die herrschende Meinung geht daher von der Theorie der realen Leistungsbewirkung aus.Nach ihrer Ansicht ist für die Erfüllung lediglich die Herbeiführung des Leistungserfolges durch den Schuldner oder seines Erfüllungsgehilfen nötig.Vorraussetzung hierfür ist,dass der Gläubiger empfangszuständig ist. Diese liegt dann vor,wenn die Person an… » Vollständiger Artikel
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Themen: Jura , Bgb , Vertrag , Element , Definitionen , Meinungsstreit , Lernen
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 9. November 2009 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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