Schuldnerschutz bei Kreditverkauf - grammatikalisch eindeutig zweideutig
von Ulrich Wackerbarth
Das Risikobegrenzungsgesetz hat uns § 799a ZPO beschert, in dem ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei
unberechtigter Zwangsvollstreckung aus Urkunden über die sofortige Unterwerfung unter jene enthalten ist. § 799a ZPO lautet im hier
maßgeblichen Zusammenhang:
“Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer oder Grundschuld in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt
ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde
für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde
oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht.” (Hervorhebungen durch den Autor).
Frage an die Grammatik-Experten unter Ihnen: Worauf bezieht sich das Wörtchen “dieser”? M.E. (siehe hier) auf den “in der Urkunde
genannten Gläubiger”, also den ehemaligen Kreditgeber. So war es auch während des Gesetzgebungsverfahrens verlautet worden,
jedenfalls nach dieser Quelle. Und nach einschlägigen Regeln bezieht sich das Demonstrativpronomen “dieser, diese, dieses” auf das
ihm zeitlich oder räumlich am nächsten stehende Bezugswort, siehe etwa hier, also auf den in der Urkunde bezeichneten Gläubiger, i.e.
die Hausbank. Auch Schulte-Nölke, ZGS 2008, 368 und Binder/Piekenbrock, WM 2008, 1816, 1818 bei Fn. 41 sowie Frings, NWB Nr. 39 -
3685 - Fach 21, Seite 1639, 1647 verstehen den Gesetzeswortlaut so.
Nicht der gleichen Auffassung sind indessen Langenbucher, NJW 2008, 3171, 3173; Bachner DNotZ 2008, 644, 648 und Habersack NJW 2008,
3173, 3175. Sie (und wohl noch weitere) gehen - ohne weitere Begründung - davon aus, dass nur der Vollstreckungsgl…
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