Schwerwiegende Beeinträchtigigung der Lebensgestaltung
Anwalt bloggt | 24. November 2010 — Das die Tathandlung der Nachstellung gem. § 238 StGB zu einer schweren Beeinträchtigung der Lebensführung fürhen muss, ergibt s…
Hat der Täter das Opfer ganz oder wenigstens zu einem überwiegenden Teil für die tat entschädigt, so kann nach der Vorschrift des § 46a StGB u.a. die Strafe mildern. In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2010 in dem Verfahren 1 StR 359/10 hat der BGH festgestellt, dass hierfür die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses alleine nicht ausreicht.
Diesbezüglich hat der BGH in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt:
[...] allein ein Schuldanerkenntnis oder gar dessen bloße Ankündigung [kann] keine Grundlage eines Täter-Opfer-Ausgleichs in der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 46a Nr. 2 StGB sein [...].
b) Vergeblich beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2003 (1 StR 274/03, NJW 2004, 169 ff.) und 17. Dezember 2008 (1 StR 664/08, NStZ-RR 2009, 133 f.). In beiden Fällen hatten die Angeklagten nicht nur ein Schuldanerkenntnis abgegeben, oder gar nur angekündigt (1 StR 274/03) oder nur einen Vergleich abgeschlossen (1 StR 664/08), sondern es waren auch Zahlungen geflossen (1 StR 274/03: „Schadensersatz in Höhe von 250.000 € geleistet“ , NJW aaO 170; 1 StR 664/08: „freiwilliger Einsatz von Vermögen“ , NStZ-RR aaO 134).
c) Allerdings sind auch hier der Geschädigten etwa 111.000 € zugeflossen. Etwa 71.000 € stammen aus der Verwertung gepfändeter Gegenstände, insbesondere von vier (vom Angeklagten mit der Beute bezahlten) Kraftfahrzeugen. Etwa 40.000 € stammen aus einer Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung des Angeklagten. In einem im Rahmen der Revisionsbegründung mitgeteilten Schreiben der „A. L. -AG“ an die geschädigte „A. D. AG“ ist in diesem Zusammenhang von „Ihrer Kündigung“ und „Ihrer Pfändung“ und beachtetem gesetzlichen „Pfändungsschutz“ die Rede. Der – letztlich entscheidende – Geldzufluss bei der Ge-schädigten wurde also mit Mitteln (z.B. Pfändungen) erreicht, die das Gesetz einem Gläubiger zur Durchsetzung seiner freiwillig vom Schuldner nicht erfüllten Ansprüche zur Verfügung stellt. Darauf beruhende Erfolge des Gläubigers können aber auch dann keine Grundlage für eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a StGB für den Schuldner sein, wenn der zu Grunde liegende Titel ein Schuldanerkenntnis ist. d) All dies gilt zumindest entsprechend auch für die Feststellunge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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