SCHUFA darf Infos über Insolvenz (Restschuldbefreiung) 3 Jahre lang speichern

Nach einer Privatinsolvenz wurde einem Mann Restschuldbefreiung erteilt, das heißt, ihm wurden nach einer so genannten "Wohlverhaltensphase" von sechs Jahren die restlichen Schulden erlassen. Geregelt wird das seit 1999 in den §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO). Dem Schuldner soll so die Chance eines Neuanfangs gegeben werden. Der Mann beschloss mit seiner Ehefrau kurze Zeit später, aus Gründen der Alterssicherung ein Haus zu kaufen, und ging auf die Bank, um einen Kredit zu beantragen. Diese fragte bei der Schufa nach und bekam von dort die Auskunft, dass dem Mann Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Bank verweigerte daraufhin den Kredit. Der Mann forderte die Schufa auf, diese Information zu löschen, was ihm ebenfalls verweigert wurde. Hiergegen wollte er schließlich per Gericht vorgehen. "Der Antragsteller ist in der Ansicht, dass der Sinn des Restschuldbefreiung Verfahrens darin liege, den redlichen Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Dies führe dazu, dass die Beklagte [also die Schufa, AnmdRed] die entsprechenden Daten löschen müsse." Das Gericht sah das nicht so. Die Speicherung sei nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig, da auch der Beschluss, mit dem Restschuldbefreiung erteilt worden war, öffentlich bekannt gemacht worden war. Diese Information war daher aus öffentlichen Quellen zugänglich gewes…

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Themen: Datenschutz , Wiesbaden , Beschloss
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht

Erschienen 11. Februar 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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