SCHUFA Auskunft – Die (neue) Transparenz

Die Schufa ist für vieles bekannt, vor allem aber als eine der größten Datensammelstellen in Deutschland.

Da wundert es nicht, dass es auf den ersten Blick etwas schwierig fällt, die Schufa mit dem Thema Datenschutz in Verbindung zu bringen.

Vom Datensammler zum Datenschützer

Die Schufa war in diversen Artikeln aus datenschutzrechtlicher Sicht in die Kritik geraten. Wie wir bereits berichtet hatten, entschloss sich die Schufa allerdings aus einer Schwäche eine vermeintliche Stärke zu machen. So entwickelte die Schufa ein eigenes Datenschutzsiegel, welches die Einhaltung von Datenschutzvorschriften verbürgen soll.

Die Ernsthaftigkeit von Gütesiegeln

Wenn aus datenschutzrechtlicher Sicht selbst in die Kritik geratene Datensammler anfangen Gütesiegel im Bereich des Datenschutzes zu verteilen, so wirkt dies gelinde gesagt etwas irrwitzig. Da es keinen gesetzlichen Anforderungskatalog für solche Gütesiegel gibt, ist der diesbezüglich entstehende Eindruck ungefähr damit vergleichbar, als würden ausgerechnet Unternehmen wie Google, Facebook, Lidl, die Deutsche Telekom oder die Deutsche Bahn sich plötzlich entschließen Auszeichnungen im Bereich Datenschutz zu vergeben.

Immerhin, nicht völlig frei von Humor!

Neue Transparenz…

Auf jeden Fall scheint die Schufa zumindest auf den ersten Blick allerdings beim Thema Transparenz etwas hinzugelernt zu haben. So lässt das Compliance-Magazin verlauten, dass die Schufa zur Verhinderung von Identitätsdiebstählen einen Update-Service anbietet, mit welchem sich Betroffene per SMS und/oder per E-Mail über Anfragen informieren lassen können.

Laut Homepage der Schufa können sich Betroffene durch den Update-Service über

erfolgte Informationsanfragen seitens der Schufavertragspartner seitens der Schufavertragspartner mitgeteilte Datenänderungen (z. B. Adresse) und den SCHUFA-Basisscore

informieren lassen.

…aber nur gegen Geld

Diese Information gibt es allerdings nur für eine vermeintlich “günstige” Jahresgebühr in Höhe von 10,- EUR.

Den gesetzlichen Auskunftsanspruch gibt es dagegen häufig kostenlos

Beachtlich dabei ist, das bereits § 34 Abs. 1 und 4 BDSG ohnehin einen Auskunftsanspruch vorsehen. Danach hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.

Eine Stelle wie die Schufa, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen zudem auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten d… » Vollständiger Artikel
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Themen: Datenschutz , Google , Deutsche Telekom , Auskunftsanspruch , Sms , Auskunft , Compliance , Deutsche Bahn , Schufa , Humor , Gütesiegel , Entgelt , Auskunfteien , Benachrichtigungspflicht

Erschienen 20. Juni 2011 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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Identitätsdiebstahl und der anschließende Missbrauch der gestohlenen Daten ist eine der am stärksten zunehmenden Kriminalitätsformen weltweit und bringt die Opfer in große Not. Die Folgen sind gravierend: Nicht nur der gute Ruf leidet und ist schwer wieder herzustellen, auch Schuldenberge können sich anhäufen oder man wird für Straftaten zur Verantwortung gezogen, die man nicht begangen hat. Der Schufa-UpdateService informiert zeitnah über Anfragen der persönlichen Schufa-Informationen und kann so helfen, einen Missbrauch persönlicher Daten frühzeitig zu erkennen.


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