SCHUFA – Aufforderung zum Selbst-Profiling bei Eigenauskunft

Neulich ist mir etwas Neues im Datenschutzrecht begegnet: Die Aufforderung zum Selbst-Profiling, also der Mitwirkung bei der Erstellung eines Datenprofils über sich selbst. Zugegeben, geschickt verpackt als Service von der SCHUFA.

Für die Wohnungssuche habe ich eine SCHUFA-Eigenauskunft beantragt. Wenige Tage später kam als Antwort eine Aufforderung alle meine vorigen Adressen einzureichen, damit man eine möglichst umfassende Auskunft zu meiner Person erstellen kann.

Das fand ich doch seltsam, denn warum sollte ich der SCHUFA helfen ein Profil von mir zu erstellen? Die Hotline teilte mir mit, dass diese Voradressen notwendig sind, weil die Eigenauskunft ein umfassender Service ist, der sonst unvollständig sei. Doch was als Service ausgegeben wird, ist meines Erachtens eine Finte, die dazu dient noch mehr Daten über eine Person zu erhalten. Es sei denn man versteht unter “Service”, dass die SCHUFA möglichst viele Daten über einen besitzt. Ich dagegen wollte lediglich wissen, was die SCHUFA anderen über mich berichten kann.

Es ist eine simple Logik:

Warum erfrage ich eine Eigenauskunft? Weil ich wissen will wie die Schufa mich einstuft, um ggf. Unrichtigkeiten berichtigen zu können und um zu wissen, was SCHUFA-Auskünfte über mich ergeben. Hat die SCHUFA zu meiner Person keine Daten (die anderthalb Jahre, die ich im Ausland war scheinen sie verwirrt zu haben), dann ist auch nichts unrichtig und ich habe auch keine negativen Auskünfte zu befürchten.

Angenommen ich hätte noch 1 Mio Schulden, die die SCHUFA mir nicht zuordnen kann. Warum sollte ich der SCHUFA helfen mir diese Schulden zuzuordnen und mir selbst schaden?

Bild von striatic Lizenz: Creative Commons BY

Eine Pflicht am eigenen Profiling mitzuwirken ergibt sich weder aus

den Verträgen, in denen man sich mit Datenübermittlung an die SCHUFA erklärt (Bankverträge, Kreditverträge, Handyverträge, etc.) dem Gesetz. § 34 Bundesdatenschutzgesetz “Auskunft an den Betroffenen” sieht keine derartige Mitwirkungspflicht bei der Auskunftserteilung vor. Und eine Behörde, die solche Mitwirkung anordnen kann ist das Privatunternehmen SCHUFA ebenfalls nicht (abgesehen davon, dass auch eine Behörde eine gesetzliche Grundlage bräuchte).

Dennoch kam ich mit dieser Argumentation am Telefon nicht weiter. Nach meinem Empfinden wollten sich die Servicekräfte (und eine höhere Sachbearbeiterin) auf diese Denkrichtung einfach nicht einlassen und beharrten darauf, dass die Voradressen für deren Service notwendig sind.

Letztendlich habe ich das Schreiben unten an die SCHUFA geschickt und eine …

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Themen: Datenschutz , Hotline , Antrag , Hilfe , Muster , Kredit , Bdsg , Auskunft , Schufa , Schulden , Service , Bundesdatenschutzgesetz , Mitwirkung , Scoring , Formular , Finte , Berichtigung , Eigenauskunft , Holding , Krediwürdig , Profile , Profiling
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 10. August 2009 auf http://www.advisign.de/blog/.

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