Schützt ein "Ich fahre schwarz"-Shirt vor Strafe?

Jedenfalls nicht nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover, das am 24.02.2010 einen 38-Jährigen, der dreimal ohne gültiges Ticket in der Straßenbahn erwischt worden war, zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt hat. Der Angeklagte hatte argumentiert, er habe das T-Shirt deutlich sichtbar getragen und deswegen keine Leistungen nach § 265a StGB erschlichen.

Dagegen betonte der Richter, dies sei unerheblich, da der Mann weder den Fahrer noch die Kontrolleure vor der Abfahrt auf den Aufdruck aufmerksam gemacht hatte. Vor der Verhandlung hatte der 38-Jährige das dunkle T-Shirt mit dem weißen Aufdruck «Ich fahre schwarz» noch siegessicher den zahlreichen Pressefotografen und Filmteams präsentiert. Mit Unschuldsmine beteuerte er, dass er keine Leistungen erschlichen habe. Dem hätte aus seiner Sicht etwas Heimliches oder eine bewusste Täuschung vorangehen müssen. Außerdem wolle er mit dem Prozess zivilen Ungehorsam zeigen. Seine Verteidigerin fügte hinzu, dass das Verfahren auch als «Aufschrei zu sehen ist, dass sich Hartz-IV- Empfänger nicht mal ein Sozialticket für den öffentlichen Nahverkehr leisten könnten».

Der Richter hatte für solche Erklärungen jedoch wenig übrig. «Sie können nicht einfach ohne Ticket in die Bahn steigen nach dem Motto ‹Django zahlt heute nicht›», sagte er in seiner Urteilsbegründung. Außerdem glaubte er dem mehrfach wegen Raubes, Körperverletzung und Missbrauchs von Ausweispapieren vorbestraften 38-Jährigen nicht, dass er das T-Shirt bei seinen Schwarzfahrten überhaupt getragen hatte. «Für mich ist das eine nachträglich ersonnene Schutzbehauptung.» So hatten die drei Kontrolleure, die den Mann e…

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Themen: Hartz IV , Schwarzfahren , Materielles Strafrecht , Hannover , Erschleichen Von Leistungen
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 26. Februar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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