Schüsse auf Mietwohnung rechtfertigen Mietminderung von 5% (AG München)

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in München, die sie im April 2008 bezogen. Die Miete betrug 1520,00 EUR. Die Wohnung verfügt über eine Loggia. Bei Wohnungsübergabe war eine zur Loggia gewandte Fensterscheibe durch Beschuss mit einer Luftdruckwaffe beschädigt. Diese Fensterscheibe wurde von den Vermietern ausgetauscht. Wenige Monate später wurde die Scheibe erneut mit einer Luftdruckwaffe beschossen, die Beklagten erstatteten Strafanzeige. Die Polizei ging davon aus, dass von einer Wohnung aus dem gegenüberliegenden Haus geschossen wurde, der Schütze konnte jedoch nicht ermittelt werden.

Auch die Tauben hatten es auf die Loggia abgesehen. Die Mieter beschwerten sich bei den Vermietern über eine Verschmutzung durch Taubenkot. Hier wurde am 20. November 2008 durch die Vermieter Abhilfe geschaffen. Hinsichtlich der Glasscheibe wurde vereinbart, dass die Beklagten diese austauschen, eine Sicherheitsfolie aufbringen und dies den Vermietern in Rechnung stellen.

Wegen des Beschusses und der Verunreinigungen durch Taubenkot kürzten die Beklagten die Miete um 300,00 EUR: Die Vermieter wollten dies so nicht gelten lassen. Sie waren der Ansicht, der Beschuss sei nicht schwerwiegend und ein einmaliges Ereignis gewesen, so dass weder eine Absicherung gegen Schusswaffen geschuldet noch eine Minderung – jedenfalls nicht über den 31.08.2008 hinaus – berechtigt gewesen sei. Es handele sich um harmlose Luftgewehrprojektile. Es habe sich um einen „Lausbubenstreich“ gehandelt. Außerdem seien vermutlich die Tauben das Ziel gewesen, die durch die zwischenzeitlich installierte Taubenabwehr nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls fehle es sowohl an einer konkreten Gefährdung als auch an einer Wiederholungsgefahr.

Es sei übertrieben, wenn die Beklagten den Sachverhalt so darstellen würden, als befinde sich die streitgegenständliche Wohnung „in der tiefsten Bronx“, wo Schießereien mit großkalibrigen Waffen an der Tagesordnung seien, und nicht mitten in München. Sie würden allenfalls bis Ende August eine fünfprozentige Minderung gelten lassen. Außerdem seien natürlich die Kosten für die Fensterscheibe anzuerkennen. Insgesamt wollten die Vermieter noch 650 Euro.

Dem widersprachen die beklagten Mieter. Sie hielten eine Minderung von wenigstens 10% wegen des Beschusses und des Taubendrecks für angemessen. Die Loggia könne nicht genutzt werden, ohne sich einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit auszusetzen. Auch der Beschuss mit Luftdruckwaffen sei gefährlich und die damit für die Beklagten und mögliche Besucher bei einer Benutzung der Loggia verbundenen Gefahren nicht hinnehmbar. Wiederholungsgefahr bestehe weiterhin, insbesondere weil der Schütze nicht habe ermittelt werden können. Es könne deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten das Ziel gewesen sein könnten. Die Loggia hätten sie, die Beklagten, aus Angst vor einem erneuten Beschuss bis heute nicht genutzt.…

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Themen: Rechtsprechung , Miete , Loggia , Minderung

Erschienen 10. März 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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