“Schrottimmobilien” – Kommentierung der Entscheidungsserie des BGH vom 11.01.2011
von Martin Wolters, mzs
Rechtsanwälte, in ZfIR 10/2011, S. 362 ff.
Das aktuelle Mai-Heft der ZfIR enthält nur auf den ersten Blick eine Anmerkung zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011
– Aktenzeichen XI ZR 220/08 – zum Thema “Schrottimmobilien”. Vielmehr befasst sich mein Kollege Rechtsanwalt Martin Wolters gleich
mit insgesamt acht (!) Urteilen, die der XI. Zivilsenat am 11.01.2011 zu diesem Thema gefällt hat. Alle acht befassen sich im Wesentlichen mit der arglistigen Täuschung über
Vertriebsprovisionen.
Folgende Fragen galt es hierzu vom zu beantworten: Liegt eine arglistige Täuschung der Anleger vor, wenn der Vermittler
ein Formular „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ verwendet, in dem konkrete Vermittlungsprovisionen genannt sind, sich
aber im nachhinein herausstellt, dass weitere Provisionen in den Kaufpreisen der Objekte versteckt waren? Und falls ja: Kann diese
Täuschung eine
der finanzierenden Bank begründen?
Die Bundesgerichtshof bejaht beide Fragen. Kollege Wolters erläutert in der Anmerkung ausführlich die Begründung des
Bundesgerichtshofs. Diese erscheint so nachvollziehbar, dass es den Leser überrascht, dass sich die Instanzgerichte mit der
Behandlung solcher Fälle in der Vergangenheit schwer taten. So haben die Oberlandesgerichte in allen Fällen der Entscheidungsserie
vom 11.01.2011 übersehen, dass es für eine arglistige Täuschung nur darauf ankommt, dass die in dem formularmäßigen
Vermittlungsauftrag gemachten Angaben über die Vermittlungsprovisionen inhaltlich falsch sind.
Bedeutung für enttäuschte Anleger Die Klarstellungen des Bundesgerichtshofs dürften nach unserer Einschätzung die Behandlung solcher
Fälle vor den Instanzgerichten in Zukunft deutlich erleichtern. Die Gerichte werden nur noch Feststellungen zur Höhe der
Gesamtvertriebsprovisionen zu treffen haben. Sollten diese höher gewesen sein als in dem jeweiligen Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesen, dürfte ohne Weiteres von eine…
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