Schriftformklausel im Arbeitsvertrag
am 15.07.2007 von JuracityBlog
Schriftformklauseln, jedenfalls sog. qualifizierte, d.h. doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 13.04.2007 - 9 Sa 143/07). Doppelte Schriftformklauseln sind Klauseln, die eine Aufhebung der Schriftform ebenfalls nur durch Wahrung der Schriftform zulassen. Bei solchen Klauseln kann sich der Arbeitnehmer auf mündliche Absprachen genausowenig wie auf tatsächliche Verfahrensweisen berufen, entscheidend ist nur das, was schriftlich vereinbart wurde. Solche Klausel lauten z.B.:
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“
Das Landesarbeitsgericht:
“Die Schriftformklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 9 AGBG waren Schriftformklauseln zwar nicht schlechthin gemäß Â§ 9 AGBG unzulässig. Für unwirksam hat der BGH jedoch Schriftformklauseln jedenfalls dann gehalten, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen zwischen dem Kunden und umfassend zur Vertretung des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben (BGH, Urteil vom 26.03.1986, NJW 1986, S. 1809; BGH, Urteil vom 28.04.1983, NJW 1983, S. 1853).
Da es kein schutzwürdiges Interesse des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen dafür gibt, dass sich dieser vor der Wirksamkeit von nach dem Vertragsabschluss abgegebenen mündlichen Zusagen seines umfassend vertretungsberechtigten Personals schützt, liegt auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von …
Qualifizierte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam - LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007 - 9 Sa 143/07
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Einwilligung in Spamming per AGB ist unwirksam
Aktiv gegen Spam / Das Landgericht Berlin hat noch einmal klargestellt, daß eine Einwilligung des Empfängers unwirksam ist, wenn diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders “versteckt” ist. Die in den Geschäftsbedingun…
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