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Schriftformerfordernis beim befristeten Arbeitsvertrag

am 16.11.2005 von Recht und Gesetz

Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
Gemäß § 141 I BGB ist die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts durch denjenigen, der es vorgenommen hat, als erneute Vornahme zu beurteilen. Mithin hat die Bestätigung keine Rückwirkende Kraft. Erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung gilt das Rechtsgeschäft. Auch § 141 II BGB steht dem nicht entgegen, da diese Regelung nicht auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer mündlich und …

BAG: Zur Schriftform der Befristung im Arbeitsvertrag - Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06

Arbeitsrecht-Blog.de / Nach einem Urteil des BAG vom 13.06.2007 kann nach der Arbeitsaufnahme als unbefristetes Arbeitsverhältnis in einem schriftlichen Arbeitsvertrag eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristung vereinbart werden. Die Part…

Zum Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrages

Recht und Alltag / Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Ar…

Arbeitsrecht: Die nachträgliche schriftliche Vereinbarung einer zuvor mündlich getroffenen Befristungsabrede ist unwirksam

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Das Befristungsrecht wird durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Es unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Beide unterliegen nach § 14 Abs. 4 TzBfG einem strengen Schriftformerfordernis: Jede Befristungsabre…

BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

Rechtblog / Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung…

Mündliche Befristung ist unwirksam

Handakte WebLAWg / Eine nur mündlich vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. Das Gericht hat damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. Nach dem Urteil wirk…

Das Bundesarbeitsgericht zur Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags

recht verständlich / Der 7. Senat des BAG hat seine Rechtsprechung zur wirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses fortentwickelt. Es stand ein Fall zur Entscheidung, in dem ein Arzt zur Weiterbildung, nennen wir ihn der Einfachheit halber Herrn A, geklagt hatte. Er…

Schon ganz lange

RA-Blog / Aus einer Kostenzusage der ÖRAG: Unsere Zusage erfolgt unter der Voraussetzung, dass es sich bei Ihrer Mandantschaft um den Ehegatten/Lebenspartner unseres Versicherungsnehmers handelt und diese Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Wohnsitz ber…

Bundesarbeitsgericht erneut zur Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags

recht verständlich / Wenn ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden soll, dann muss dies schriftlich geschehen. So steht es im § 14 Abs. 4 TzBfG : „(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.” Wenn nun also die Befris…

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