Zustimmung zur Mieterhöhung
RECHTaktuell | 30. November 2009 — Erhöht der Vermieter im Rahmen des Zulässigen die Miete, so fordert er in der Regel den Mieter auf, seine Zustimmung zur Mie…
In vielen Mietverträgen ist eine Schriftformabrede enthalten. Vertragsänderungen sollen nur in Schriftform (§ 126 BGB = Unterschrift) erfolgen. Dies gilt nach Auffassung des BGH nicht für Mieterhöhungsverlangen.
Diese können daher auch in maschinieller Form übersendet werden. Die damit eingehlatene Textform nach § 558a BGB genügt. Der BGH führt aus:
“Das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters stellt jedoch keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung kommen.”
… » Vollständiger ArtikelErschienen 24. Februar 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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