Schriftformabrede und Mieterhöhung

In vielen Mietverträgen ist eine Schriftformabrede enthalten. Vertragsänderungen sollen nur in Schriftform (§ 126 BGB = Unterschrift) erfolgen. Dies gilt nach Auffassung des BGH nicht für Mieterhöhungsverlangen.

Diese können daher auch in maschinieller Form übersendet werden. Die damit eingehlatene Textform nach § 558a BGB genügt. Der BGH führt aus:

“Das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters stellt jedoch keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung kommen.”

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Themen: Bgh , Mieterhöhung , Schriftform , Textform , Schriftformabrede
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 24. Februar 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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