Schriftform bei vertraglichen Ausschlussfristen: im Original unterzeichnet, E-Mail oder Fax?
Beruht die auf einem Gesetz, so muss
zur Wirksamkeit das Dokument im Original eigenhändig unterzeichnet sein (§ 126 BGB). Das gilt z.B. für ein Arbeitszeugnis, § 109 Abs.
3 GewO, und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Scan, Fax oder in ist unwirksam. Das gleiche gilt für die nicht schriftlich vereinbarte
Befristung eines Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das Arbeitsverhältnis besteht dann auch nach Ablauf der Befristung
unbefristet fort.
Die gewillkürte Schriftform dagegen taucht häufig auf im Zusammenhang mit arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen für
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, denn diese müssen nicht bereits von Gesetzes wegen schriftlich geltend gemacht werden. Die
Ausschlussfrist muss mindestens 3 Monate für die Geltendmachung vorsehen, ansonsten ist sie bereits aus diesem Grunde unwirksam (vgl.
BAG 28.09.2005, Az. 5 AZR 52/ 05).
Am 16.12.2009 hat das BAG aktuell entschieden, dass eine vertragliche schriftliche Ausschlussfrist auch dann gewahrt ist, wenn sie
vom Arbeitnehmer fristgerecht per E-Mail geltend gemacht wird (BAG 16.12.2009, Az. 5 AZR 888/08). Das gilt aber nur dann, wenn das
E-Mail-Schreiben den Namen des Absenders enthält und die Erklärung durch eine Grußform und die Wiederholung des Namens kenntlich
gemacht ist.
Rechtliche Grundlage hierfür ist § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen
Form (gewillkürte Schriftform) die telekommunikative Übermittlung. Erfasst sind damit neben dem Telefax auch die E-Mail. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn die Parteien etwas anderes wollten und dies auch zum Ausdruck kommt. Der Text muss dabei so zugehen, dass
er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann, da zwar auf die Unterschrift, nicht aber auf die
textlich verkörperte Erklärung verzichtet wird. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder
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