Schriftform bei der Befristung nach § 14 TzBfG - BAG vom 26.07.2006 - 7 AZR 514/05 zum befristeten Arbeitsvertrag
am 27.07.2006 von JuracityBlog
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch dadurch wirksam geschlossen werden, dass der Arbeitgeber ein von ihm unterzeichnetes Exemplar dem Arbeitnehmer zusendet und dieser den Vertrag mit dem Hinweis: “Bin einverstanden” ebenfalls mit seiner eigenhändigen Unterschrift versieht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 die Vorinstanz (LAG Hamm vom 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04).
Die Klägerin, eine Angestellte in einem Spielcasino, hatte sich u.a. darauf berufen, dass der von ihr gegengezeichnete Vertrag nicht den Formvorschriften entspreche. In der Tat ordnet § 14 Abs. 4 TzBfG an: “Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.”
Gemäß § 126 BGB erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bei einem Vertrag, dass die Parteien die Vertragsurkunde gemeinsam unterzeichnen müssen. Die Unterschriften müssen auf einem Vertrag geleistet werden.
Ein schriftliches Vertragsangebot einer Partei und die schriftliche Annahme der anderen Partei, also der Austausch einseitiger schriftlicher Erklärungen, genügt gemäß § 126 Abs. 2 BGB nicht.
Insofern gilt etwas anderes als bei nur (vertraglich) vereinbarter Schriftform, bei der gemäß § 127 BGB ein Briefwechsel oder der Austausch von schriftlicher Angebots- und Annahmeerklärung ausreicht.
Wie sich aus § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt, ist bei der durch § 14 Abs. 4 TzBfG gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform erforderlich, dass beide Parteien eine gleichlautende Urkunde unterzeichnen.
Dem ist nicht genügt, wenn z.B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilt, dass der Vertrag um eine bestimmte Zeit verlängert werden soll und der Arbeitnehmer lediglich einen ihm übersandten Abschnitt unterschrieben zurückreicht, der lautet: “Mit der Verlängerung bin ich einverstanden”.
Die Unterzeichnung des Angebots durch …
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