Versetzungsbewerber bei Bezirksschonsteinfegern
Rechtslupe | 5. Mai 2010 — § 5 Abs. 1 SchfG erfasst “Versetzungsbewerber” unter den Bezirksschornsteinfegermeistern nicht; daher existiert der Vorrang der…
§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks.
Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV und die nach einer Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV sind eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schornsteinfegergebühren ist § 25 Abs. 4 Satz 4 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen – SchfG –. Danach werden rückständige Schornsteinfegergebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.
Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist diese Bestimmung auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks. § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG benennt zwar grundsätzlich den Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Schuldner der Schornsteinfegergebühren und Auslagen. Diese Bestimmung beinhaltet aber keine Beschränkung der in § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG enthaltenen Verwaltungsaktsbefugnis. Bestimmen andere gesetzliche Regelungen als § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG einen abweichenden oder ergänzenden Schuldner der Schornsteinfegergebühr, kann (auch) gegenüber diesem auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ein Leistungsbescheid erlassen werden.
Eine solche abweichende gesetzliche Regelung findet sich unter anderem in §§ 148 Abs. 2, 152, 155, 156 ZVG. Nach § 148 Abs. 2 ZVG wird dem eigentlichen Schuldner durch die Beschlagnahme die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen; nach § 152 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG hat nunmehr der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Der Zwangsverwalter hat mithin ab Beschlagnahme grundsätzlich die Pflichten des Grundstückseigentümers zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist beschränkt auf den Umfang der Zwangsverwaltung und der durch diese gezogenen Nutzungen. So sind nach §§ 155 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZVG vom Zwangsverwalter nur aus den gezogenen Nutzungen des Grundstücks nach den Ausgaben der Verwaltung und den Kosten des Verfahren…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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