Schonvermögen beim Elternunterhalt jedenfalls 5 % des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt

Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 98/04) hat entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind beim Elternunterhalt Schonvermögen verbleiben muss in Höhe von jedenfalls 5 % seines Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.Grundsätzlich muss auch das eigene Vermögen für Unterhaltsleistungen eingesetzt werden. Allerdings gibt es sog. Schonvermögen, das der Unterhaltspflichtige nicht einsetzen muss. Wie hoch dieses Schonvermögen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Der BGH hat nun entschieden, dass für die Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens abgestellt wird auf die bis zum Einsatz der Unterhaltspflicht zurückgelegten Berufsjahre. Dabei wird ein Betrag von 5 % des letzten Bruttoeinkommens mit einem Zinssatz von 4 % als kontinuierlich angelegt betrachtet. Im konkreten Fall ergab dies ein Schonvermögen von über EUR 100.000,00.

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Themen: Unterhalt , Elternunterhalt , Elternunterhalt Schonvermögen

Erschienen 10. November 2006 auf http://blog.juracity.de.

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