Schon wieder Hakenkreuze
Offenbar hat, wie ich dem Bildblog entnehmen konnte, die Dresdner Ausgabe der BILD berichtet; ebenso die Online-Ausgabe des Stern.
In einem geschlossenen Raum der Offiziersschule des Heeres in “wehten”, wie sich der Stern ausdrückt, eine Hakenkreuz- und eine Reichskriegsflagge. Ob man der
ebenfalls veröffentlichten Stellungnahme der Verantwortlichen, es handele sich um Anschauungsobjekte im Rahmen einer
Unterrichtsveranstaltung, eher glaubt (wie wohl der Stern) oder eher nicht (wie offenbar die BILD), sei mal dahingestellt. Jedenfalls
kommen die reflexhaften Stellungnahmen der üblichen Verdächtigen. Der Stern zitiert den parlamentarischen Geschäftsführer der
sächsischen Linksfraktion, André Hahn, mit der Forderung nach personellen Konsequenzen. Oberstaatsanwalt Avenarius prüft, ob eine
strafrechtliche Relevanz gegeben ist.
Also wieder einmal die Frage: § 86a StGB - ja oder nein? Mal sehen: Konsultiert man wieder mal Schönke/Schröder (dort
Sternberg-Lieben, § 86a Rn. 6), liest man “Verwenden bedeutet ein Zeigen oder Benutzen der (…) Kennzeichen unter Umständen, die als
Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden können” - das wird man wohl kaum bejahen können. Selbst wenn -
das müsste dann auch noch öffentlich erfolgen, was Sternberg-Lieben in Rn. 19 zu § 186 als erfüllt ansieht, wenn die Handlung
“unabhängig von der Öffentlichkeit des fraglichen Orts von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch
nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann”. Gerade da sehe ich jedoch das Problem: ist
eine Bundeswehrkaserne öffentlich? Zweifel könnte man bekommen, wenn man die - auch auf der Dresdner Liegenschaft vorhandenen -
Hinweise “Militärischer Sicherheitsbereich” liest, auf denen Unbefugten auch gleich der Schusswaffengebrauch angedroht wird. Darüber
hinaus war das Fenster von außen nicht einsehbar, wie auch die Berichte …
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