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Schon wieder der Quasi-Verteidigungsfall

am 05.01.2007 von RA-Blog

Wer heute den Tagesspiegel liest, wird feststellen, dass Schäuble in Sachen Quasi-Verteidigungsfall trotz deutlichem Gegenwind nicht die Absicht hat, Ruhe zu geben. Er schreibt:
Damit die Bundeswehr, die über die militärischen Mittel und Fähigkeiten für wirksame Gegenmaßnahmen verfügt, im Falle eines zerstörerischen Anschlags auch schützend einschreiten darf, bedarf es einer zusätzlichen Einsatzermächtigung für die Streitkräfte in Art. 87 a GG. Bei Angriffen auf die Grundlagen unseres Gemeinwesens müssen die Streitkräfte ebenso eingesetzt werden dürfen wie im klassischen Verteidigungsfall. (…)
Anders als der vom Bundesverfassungsgericht verworfene § 14 Absatz 3 LuftSiG dient eine solche Regelung nicht der Gefahrenabwehr, sondern dem Schutz des Gemeinwesens und ist dem Bereich des Politischen zuzuordnen. Bei der Gefahrenabwehr geht es um den Schutz individueller Rechtsgüter. Die Grundlagen des Gemeinwesens sind demgegenüber ein kollektives Schutzgut. Ist der Staat als Ganzes bedroht, ist er berechtigt, seine Existenz zu verteidigen und das Erforderliche zu tun, um das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu bewahren, die auf seinen Zusammenbruch zielen. Dies ist dem demokratischen Rechtsstaat und dem Grundgesetz nicht fremd.
Abgesehen davon, dass ich nicht weiß, wie ein von Terroristen gekapertes Flugzeug die Grundlagen des Gemeinwesen bedrohen sollte, war die Erklärung schon deshalb überflüssig, weil bekannt ist, dass Schäuble im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht Terrorismus mit Krieg gleichsetzt. Wie er bzw. der Verteidigungsminister rechtzeitig vor dem Abschuss eines Passagierflugzeuges mit hinreichender Sicherheit unterscheiden will, ob eine Gefahr für individuelle Rechtsgüter oder ein Angriff auf das Gemeinwesen vorliegt, erklärt er nicht.
Offensichtlich ist einfach das Bundesverfassungsgericht schäublewidrig.
via Handakte

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