Schon lange aufgestellte Verkehrsschilder können noch Jahre später angefochten werden.

Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg Zeichen 254: Verbot für Fahrräder 1991 oder 1992 wurde für einen Radweg in Karlsruhe eine Radwegebenutzungspflicht sowie für die Fahrbahn ein Verkehrsverbot für Radfahrer angeordnet. Auch die Verkehrszeichen 241 und 254 wurden wenig später aufgestellt. Viiiel später, nämlich Ende 2006, sah dies ein Radfahrer, der damit nicht einverstanden war. Er legte dann Mitte 2007 Widerspruch gegen die durch die Verkehrsschilder getroffenen Regelungen ein. Die zuständige Behörde wies ihn darauf hin, dass das nach so langer Zeit nicht mehr möglich sei - für Verkehrsschilder gelte nämlich die einjährige Frist, innerhalb derer Widerspruch zu erheben sei, § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO und § 58 Absatz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Diese Widerspruchsfrist sei spätestens 1993 abgelaufen. Der Radfahrer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Frist erst zu laufen begonnen habe, als er das Verkehrsschild zum ersten Mal gesehen habe. Damit sei sein Widerspruch noch rechtzeitig. Es gab ein längeres Hin und Her: 2008 dann Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe, das die Klage abwies, weil der Widerspruch zu spät gekommen sei. 2009 wollte der Radfahrer in Berufung gehen, was der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg (VGH Mannheim) jedoch zunächst ablehnte. Nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ließ der VGH Mannheim die Berufung dann doch zu. Und der VGH Mannheim entschied jetzt mit Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen 5 S 2285/09 zugunsten des Radfahrers.: "Die wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist [...] hatte gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen dieses …

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Themen: Verbot , Verkehrszeichen , Vgh Mannheim , Verkehrsschilder , Radweg
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 16. März 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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