Schon 3 mal nicht!
Wie eilfertig Gerichte mitunter die Ehre von Polizeibeamten schützen, zeigt ein aktueller Fall des Bundesverfassungsgerichts. Um
einen gekränkten Beamten Genugtuung zu verschaffen, waren sich ein Amts- und ein Landgericht nicht zu schade, die Meinungsäußerung
eines unzufriedenen Bürgers in eine Tatsachenbehauptung umzudeuten – um ihn dann wegen übler Nachrede verurteilen zu können.
Nach Angaben des Betroffenen musste seine Frau dringend auf die Toilette. Deshalb befuhr der Mann mit seinem Auto die Straße zu
seiner Wohnung. Nur war die Straße wegen eines Aktionstags gesperrt. Die Sperre endete allerdings in 15 Minuten. Der Mann wurde von
der Polizei angehalten und sollte eine Verwarnung zahlen.
Das akzeptierte er jedoch nicht. In seiner Stellungnahme ans Ordnungsamt schilderte er das aus seiner Sicht unverständliche Verhalten
der Polizisten. Dann äußerte der Betroffene folgendes:
Ehrliche Meinung meinerseits: Der Beamte war wohl den Tag über zu lange unten am A. Verkehrskreisel in der Sonne gestanden oder hat
ganz einfach dort mitgefeiert. Normal war das jedenfalls nicht und menschlich schon 3 mal nicht!
Die Aussage des Mannes betrachteten sowohl das Amts- als auch das Landgericht für bare Münze. Indem sie eine Tatsachenbehauptung
annahmen, hatten sie die Möglichkeit, den Betroffenen wegen übler Nachrede zu verurteilen. Nach Auffassung der Gerichte hatte der
Mann nämlich zum Ausdruck gebracht, der Polizist habe durch Sonneneinwirkung einen "Dachschaden" erlitten oder sei blöd und im
übrigen betrunken gewesen.
Das findet harsche Worte für diese einseitige Interpretation:
Die Gerichte verkennen, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen nicht etwa um nicht erweislich wahre, ehrverletzende
Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB, sondern vielmehr um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte
Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handelt.
Dies erschließt sich bereits aus dem einleitenden Halbsatz "Ehrliche Meinung meinerseits:". Aber auch die für strafbar erachtete
Kernaussage ist ihrem Schwerpunkt nach eine solche, die zum Verhalten des betroffenen Polizeibeamten wertend Stellung nimmt, und
nicht etwa – wie sich auch aus der Benutzung des Adverbs "wohl" ergibt – ein tatsächliches Geschehen, dass der Betroffene zu lange in
der Sonne gestanden habe und mitgefeiert habe, zum Beweis anbietet.
Das Verfassungsgericht attestiert den früheren Richtern zwischen den Zeilen, sie hätten zutreffend erkannt, dass sie auf keinen Fall
eine Meinungsäußerung annehmen dürfen, wenn sie den Mann verurteilen wollen. Denn gegen eine Meinungsäußerung wäre juristisch nichts
zu machen gewesen. Indem die Richter dem Betroffenen sozusagen in den Mund legen, er behaupte als Tatsache, der Polizist habe
entweder zu lange in der Sonne gestanden oder…
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