Schokoladenriesen streiten um Farbmarke – Milka vs. Cadbury

Trotz des Einwandes der Konkurrenz (Nestlé) hat das britische Markenamt (Intellectual Property Office) die Farbmarke der Firma Cadbury registriert. Bereits am 15 Oktober 2004 hatte das Unternehmen die nachfolgende Marke angemeldet:

Bei der Anmeldung wurde folgende Beschreibung verwendet:

“The colour purple (Pantone 2685C), as shown on the form of application, applied to the whole visible surface, or being the predominant colour applied to the whole visible surface, of the packaging of the goods.”

und die Anmeldung umfasste folgende Waren:

Klasse 30 Chocolate in bar and tablet form, chocolate confectionery, chocolate assortments, cocoa-based beverages, preparations for cocoa-based beverages, chocolate-based beverages, preparations for chocolate-based beverages, chocolate cakes.

Im ersten Schritt erhob der zuständige Prüfer des Amtes den Einwand, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt und daher absolute Schutzhindernisse gegen die Registrierung sprechen.

Daraufhin hat Cadbury den Antrag durch umfangreiche Nachweise hinsichtlich der erworbenen Unterscheidungskraft durch Benutzung untermauert. Dabei gelang es der Anmelderin, die Benutzung bis ins Jahr 1914 nachzuweisen.

Dem setzte Nestlé in ihrem Widerspruch gegen die Anmeldung entgegen, dass:

1. die Marke nicht in der Lage ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, weil es nur eine einzige Farbe ist und Farben im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden; 2. die Marke zahlreiche Erscheinungsformen annehmen kann und daher kein “Zeichen” im Sinne des britischen Markengesetzes ist; 3. das Zeichen nicht grafisch dargestellt werden kann, wie es das Gesetz verlangt; 4.die Marke nicht registriert werden kann, da a) sie nicht unterscheidungskräftig ist; b) sie ein Merkmal der Ware ist, nämlich die farbliche Eigenschaft der Verpackung; c) es ein üblicher und aktueller Handelsbrauch ist, in Bezug auf die angegebenen Waren die Farbe violett zu verwenden; d) die Farbe keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat; 5. die Anmelderin bösgläubig ist und die Marke nicht in der angemeldeten Form verwenden möchte; 6. es undenkbar ist, dass die Anmelderin die Marke in Bezug auf das breite Spektrum der in der Anmeldung angegebenen Waren gebrauchen will und der Antragstellerin der Einsatz der Farbe lila durch Dritte (Milka) bekannt gewesen ist, so dass die Bösgläubigkeit auch hier gilt.

Der für das Verfahren zuständige Prüfer hat in seiner Entscheidung auf die Urteile des EuGH in Sachen „Libertel“ und „Windsurfing Chiemsee“ verwiesen.

Der Europäische Gerichtshof (“EuGH”) hat in dem Verfahren „Libertel“ darüber entschieden, dass es möglich sei, eine einzelne Farbe als solche, ohne räumliche Definition, als Marke zu registrieren und an diese Entscheidung ist das IPO ge…

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Themen: Nestle , Milka , Lila , Ipo , Grafisch , Cadbury , Schutzfähigkeit , Unterscheidungskraft , Beverages , Farbmarken

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://blog.f-200.com.

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