Schönheitsreparaturklausel unwirksam wegen Farbdiktat
www.rechtsklarheit.de | 21. Januar 2010 — Der BGH (Urt. v. 20.01.2010 – VIII ZR 50/09) hat seine Rechtsprechung zum Farbdiktat in den Schönheitsreparaturkla…
Der BGH hat mit Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09- entschieden, dass
der Mieter die Gelegenheit haben muss Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen eine Klausel, die die Auslegung zuläßt, dass er dies nicht darf, die Schönheitsreparaturklausel unwirksam macht.Das der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen kann, wenn er diese ordentlich ausführt, ist selten ein Problem. Allerdings sollten Vermieter und Mieter ihre Verträge daraufhin überprüfen, ob diese diese Möglichkeit zulassen. Die beanstandete Klausel lautete:
“Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)”
Das “verpflichtet ausführen zu lassen” war hier die gefährliche Passage. Dies läßt dem Mieter nach dem Wortlaut der Klausel nicht die Möglichkeit zur Selbstvornahme.
Der BGH in seiner Pressemitteilung:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts (”ausführen zu lassen”) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen - “kundenfeindlichsten” - Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Juni 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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