Schönheitsreparaturen: Farbe der Türen und Fenster nicht im Mietvertrag festlegbar

Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters und die Regelungen im Mietvertrag sind ein häufiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Dabei versuchen Mieter häufig mit möglichst umfangreichen Regelungen einer Eigenmächtigkeit der Mieter vorzubeugen. So soll beispielsweise durch das Vorschreiben bestimmter Farben verhindert werden, dass der Mieter bei Auszug zwar streicht, aber die verwendete Farbe so ungewöhnlich ist, dass die Arbeiten erneut durchgeführt werden müssen um die Wohnung vermieten zu könnne.

Der BGH hat mit Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09- die Frage entschieden, inwieweit eine solche Regelung in Mietverträgen, die allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen zulässig sind.

Dabei setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, dass eine Farbbestimmung bei Schönheitsreparaturen den Mieter unangemessen benachteiligt.

Eine unwirksame Farbbestimmung soll sodann auch gleich die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel an sich zur Folge haben. Nach wie vor hat der BGH wenig Liebe für Vermieter.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.

Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt:

“Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …”

Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:

“Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …”

Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in d…

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Themen: Bgh , Schönheitsreparatur , Mietvertrag

Erschienen 20. Januar 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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