Schönheitsreparaturen: Auch Ersatzansprüche des Mieters unterliegen der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB

Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: VIII ZR 195/10) hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß auch Ersatzansprüche eines Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat, nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Revision eines Klägers abgewiesen, der Ende 2006 als Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen ließ. Hierzu fühlte er sich durch eine Formularklausel im Mietvertrag verpflichtet. Nachträglich bemerkte er, daß die Klausel wegen der sogenannten „starren Fristen“ unwirksam war und er somit nicht verpflichtet war, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Ende 2009 reichte er daher Klage auf Ersatz der entstandenen Kosten ein.

Der BGH bestätigte nun in seiner Entscheidung die Meinung der Vorinstanzen (AG Freiburg, Urteil vom 5. März 2010, Az.: 6 C 4050/09 und LG Freiburg, Urteil vom 15. Juli 2010, Az.: 3 S 102/10) und verwarf die Revision des Klägers. Der eingeklagte Erstattungsanspruch sei bereits verjährt, führten die Richter aus. Die in …

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Themen: Rechtsprechung , Urteil , Bgh , Revision , Klage , Bundesgerichtshof , Nachträglich , Mieter , Freiburg , Starre Fristen , Mietvertrag , Zivilsenat , Verjährung , Vermieter , Schönheitsreparaturen , Unkenntnis , Klausel , Unwirksam , LG Freiburg , Ersatzansprüche , Mietverhältnis , Schönheitsreparaturklausel , Kläger , 3 S 102/10 , 4. Mai 2011 , 4.5. 2011 , 6 C 4050/09 , AG Freiburg , Formularklausel , Starre Frist , Viii ZR 195/10 , § 548 Abs. 2 Bgb , § 548 Bgb
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 4. Mai 2011 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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