Schönheitsreparatur nur ohne Außenanstrich
Nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshof ist eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt
unwirksam, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie den Anstrich einer Loggia
vorzunehmen.
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Klausel:
“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet:
“Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände
und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der
Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.”
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen in Höhe von 8.696,66 € netto. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht und der Klage insoweit in Höhe von 6.902,03 € stattgegeben. Die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts
aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen nicht zusteht, weil die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagte
übertragen worden ist. Die Formularklauseln in § 4 und § 13 des Mietvertrags sind gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Mieter als
Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den
Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den
Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist. Soweit es um
Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung, die den Maßstab dafür bildet, welche Arbeiten
dem Mieter in einer Formularklausel auferlegt werden dürfen, nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von
innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Ebenso wenig gehört der Anstrich einer Loggia zu den
Schönheitsreparaturen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstri…
» Vollständiger Artikel