Kostentragung des Gentests zur Abklärung erblicher Brustkrebserkrankung
Rechtslupe | 4. Oktober 2011 — Wird zur Abklärung einer erblichen Brustkrebserkrankung ein Gen-Test gemacht, so ist das als eine Maßnahme zur Früherkennung, Ü…
Die Aufwendungen zu einem operativen Eingriff in einen gesunden Körper, durch den das subjektiv als belastend empfundene Aussehen verändert wird, sind auch dann nicht notwendig im beihilferechtlichen Sinne, wenn die Belastungen das Ausmaß einer psychischen Krankheit angenommen haben.
Die Beihilfegewährung dient der Erstattung von Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstanden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BhV; nunmehr § 1 Satz 1, §§ 12 f. BBhV). Da die Beihilfevorschriften keinen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körperfunktion beeinträchtigt ist oder an einer anatomischen Abweichung leidet, die entstellend wirkt.
Danach steht außer Frage, dass Störungen, die sowohl mit seelischen als auch mit körperlichen Beeinträchtigungen verbunden sind, vom beihilferechtlichen Krankheitsbegriff erfasst werden. Es kommt darauf an, ob das Krankheitsbild sowohl körperlicher als auch seelischer Natur ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das subjektive Empfinden des Betroffenen, sein körperlicher Zustand sei unzulänglich, psychische Störungen hervorruft. Subjektive Wahrnehmungen sind ohne Bedeutung für die Frage, ob eine körperliche Krankheit vorliegt. Maßgeblich sind objektive Kriterien, insbesondere der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse.
Diesen Krankheitsbegriff hat das Oberverwaltungsgericht seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, wobei es Bezug auf die Senatsrechtsprechung genommen hat. Es hat den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass es sich bei der geringen Körpergröße der Tochter des Klägers objektiv nicht um eine Krankheit gehandelt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich eine psychische Störung angenommen, die sich wegen des Empfindens der Unzulänglichkeit aufgrund der geringen Körpergröße ausgeprägt hat. Diese tatsächlichen Feststellungen lassen eine rechtliche Würdigung nicht zu, die Krankheit der Tochter des Klägers sei „ganzheitlich“, d.h. körperlicher und seelischer Art. Vielmehr kann daraus nur der Schluss auf eine ausschließlich psychische Erkrankung gezogen werden.
Der Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen als Voraussetzung für die Beihilfengewährung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV; nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach sind Aufwendungen dem Grund nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die …
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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