Schöffe aus dem Inkassogewerbe
“Herr (…)! Auch dieses Schreiben wird Ihnen irgendwie am A… vorbeigehen. Vorab: Sie brauchen sich nicht wieder ‘hilfesuchend’ an
Ihren ‘Spannmann’ in Aachen [gemeint: der Verteidiger des hiesigen Verfahrens] zu wenden. Was zu regeln gilt, werden wir in Belgien
‘unter Männern klären’. 1.797,06 € stehen zur Zahlung an (…) Kooperation oder Konfrontation; Sie haben die ‘Wahl der Waffen’. Ich
erwarte binnen Wochenfrist die Zahlung (…).”
So lautet ein Schreiben eines Schöffen, der beruflich als gewerblicher Inkassounterner tätig ist. Der in einem Strafverfahren vor dem
Aachen tätige Verteidiger erhält von
diesem Schreiben kenntnis, da er zufällig auch den Schuldner vertritt, der im Übrigen nichts mit der Starfsache zu tuen hat.
Mit seinem
machte der Angeklagte geltend,
in dem zitierten Schreiben komme eine feindselige Einstellung des Schöffen gegen den Verteidiger zum Ausdruck, der herabsetzend als
“Spannmann” bezeichnet werde. Der Schöffe neige zum Rechtsbruch und zu rabiaten Drohungen. Dies begründe die Besorgnis des
Angeklagten, der Richter werde ihm nicht unbefangen gegenüberstehen und sein Amt nicht rechtstreu ausüben.
Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO als unbegründet zurückgewiesen, weil
eine Verbindung der beiden Verfahren nicht bestehe und das Schreiben eine rechtsfeindliche Gesinnung des abgelehnten Richters nicht
dokumentiere.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf (2 StR 595/09, Urteil vom 28. April 2010)
und führte u.a. folgendes aus:
Das Ehrenamt des Schöffen in Strafgerichten stellt an die rechtliche Gesinnung und die Rechtstreue des Schöffen hohe Anforderungen.
Dem Schöffen kommen in seiner Eigenschaft als zur Entscheidung berufenen Richter grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten zu wie
den Berufsrichtern; insbesondere hat seine Stimme bei der Abstimmung in Schuld- und Straffragen dasselbe Gewicht. Das Gesetz stellt
daher an ehrenamtliche Richter dieselben Anforderungen der Unbefangenheit und Rechts- treue, wie sie für Berufsrichter gelten, und
lässt konsequent die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unter denselben Voraussetzungen wie bei jenen zu (§ 31 Abs. 1 StPO).
Vorliegend hat das Verhalten des Schöffen ohne Zweifel die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dabei kam es nicht darauf an, dass
zwischen dem von dem Schöffen betriebenen Zivilverfahren und dem vorliegenden Strafverfahren keine unmittelbare Verbindung bestand.
Zu den Mindestanforderungen an die Rechtstreue und charakterliche Eignung eines Schöffen gehört es, dass er sich – namentlich in
rechtlich geregelten Verfahren – dem Recht verpflichtet fühlt. Ein Schöffe, der sich offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von
(angeblichen) Forderungen mittels rechtswidrig…
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