Schocker: LG Coburg überlässt eBay die Gesetzesauslegung

Eine Pressemitteilung des LG Coburg gibt Anlass zum Nachdenken. Das vollständige Urteil (1 HK O 32/06) liegt uns nicht vor, weshalb hier nur auf diese außerordentlich kuriose Mitteilung eingegangen werden soll. Ein eBay-Händler hatte offenbar versucht, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen mutmaßlichen Konkurrenten mit rund 1.700 Bewertungen vorzugehen, der sich nicht an die Belehrungspflichten hielt. In der Pressemitteilung heißt es, dass die Richter "die Klage abgewiesen" hätten. Abgesehen davon, dass hier wohl eine Zurückweisung des Verfügungsantrags oder aber eine Abweisung einer Unterlassungsklage erfolgt sein dürfte, ist die inhaltliche Begründung - soweit in der Pressemitteilung wiedergegeben - ein echter Schocker: "Er [der Kläger] sei noch kein Unternehmer. Dagegen spreche insbesondere, dass der Beklagte nicht die Kriterien eines (eBay-)"Powersellers" erfülle: Nämlich ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 Euro Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat. Als privater Anbieter müsse er aber Verbraucherschutzvorschriften nicht beachten." Sollte dies wirklich die Begründung für die Zurückweisung gewesen sein, so fragt man sich, welcher Spezialist die Entscheidung hat rechtskräftig werden lassen. Das bedeutete nämlich nicht mehr und nicht weniger, als dass man beim LG Coburg eBay die Kompetenz einräumt, über die Auslegung von § 2 UWG und § 14 BGB zu entscheiden. Nur wer einen Powersellerstatus hat, ist demnach ein Wettbewerber. Die Entscheidung verdeutlicht die Neigung einiger Gerichte, die von eBay aufgestellten Regeln als bindend anzusehen. Dies beginnt bei der "Einsicht", dass etwa Preisangaben aufgrund technischer Gegebenheit…

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Themen: Ebay , Konkurrenten
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Dezember 2006 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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