Klassiker: Handtaschenraub
Recht verkehrt | 14. März 2011 — Hin und wieder lese ich montags die Polizeiberichte des vergangenen Wochenendes. Heute bin ich mal wieder auf einen echten Klas…
Dazu das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 - 19 U 44/08 - wie folgt:
“… Nach § 5 Nr. 3 a der vereinbarten Bedingungen liegt ein versicherter Raub (nur) vor, wenn gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Weiter heißt es in § 5 Nr. 3 a,dass Gewalt nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). Entscheidend für die Frage, ob Gewalt im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, ist daher der Zusammenhang zwischen den Handlungen des Täters und dem Verhalten des Opfers.
Sofern der Täter mit seiner Handlung (auch) einen vom Opfer bewusst ausgeübten Widerstand überwindet oder ausschaltet, liegt Gewalt vor. Hingegen genügt es für einen versicherten Raub nicht, wenn der Täter die entwendete Sache mit einem Kraftaufwand an sich reißt und dabei nur das Überraschungsmoment ausnutzt.
Das LG hat zutreffend angenommen, dass der Vortrag des Kl. nicht ausreicht, um die Anforderungen der Versicherungsbedingungen an einen Raub zu erfüllen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Täter Gewalt gegen den Kl. angewendet hat, um dessen bewussten Widerstand gegen die Wegnahme der Uhr auszuschalten. Vielmehr hat der Täter - wie das LG zutreffend ausführt - das Überraschungsmoment ausgenutzt und die Uhr dem Kl. vom Arm gerissen, ohne dass der Kl. hiergegen bewusst Widerstand geleistet hat.
Nach der eigenen Einlassung des Kl. bei seiner Anhörung vor dem LG hat der Täter an der Uhr gerissen, nicht am Arm des Kl. Hierauf habe er den Arm hochgezogen bzw. die Hand zurückgerissen, woraufhin das Armband der Uhr gerissen ist. Vor diesem Hintergrund beruht der Verlust der Uhr allein auf dem vom Täter bewusst und gewollt ausgenutzten Überraschungsmoment; der vom Täter eingesetzte Kraftaufwand betraf lediglich die Uhr und nicht den Widerstand des Kl., den dieser auch nicht geleistet hat, weil ihm die Uhr innerhalb kürzester Zeit weggenommen wurde. Damit hat der Täter allenfalls Gewalt einges…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. November 2009 auf http://versicherungsrecht-blog.de.
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