Schnee und Glatteis vor der Haustüre: streuen, räumen, haften?

Der Winter ist mit eisiger Kälte und zum Teil heftigen Niederschlägen über Deutschland hereingebrochen. Insbesondere in den Ballungszentren an Rhein und Ruhr löst die frische weiße Pracht nicht die professionelle Geschäftigkeit aus, die man in den eher südlichen Gefilden beobachten kann - hierzulande löst sich das Problem gewöhnlich sprichwörtlich von selbst auf. All zu leichtfertig sollte man aber mit Schneeglätte und Eis nicht umgehen. Ein Ausrutscher kann sonst in jeder Hinsicht teuer werden.

Wer muß räumen und streuen?

Grundsätzlich trifft den Eigentümer des öffentlichen Grunds - also des Bürgersteigs und der Straße - die Räum- und Streupflicht. Die Gemeinden wälzen diese Pflicht aber in der Regel auf die Anlieger ab, so dass die Eigentümer des anliegenden Grundstücks die Wege streuen und räumen müssen. “Anliegen” im Sinne des Gesetzes kann allerdings über den Sprachgebrauch hinausgehen.

Die streitige Unfallstelle grenzt zwar nicht unmittelbar an das Kirchengrundstück an. Indes bestimmt § 2 Nr. 1 der Straßenreinigungssatzung, dass ein Grundstück im Sinne der Satzung auch dann an eine Straße angrenzt, wenn es durch Anlagen, wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. [Quelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2008, 2 U 48/06 Rn. 24]

Getreu dem Motto “ein jeder kehre vor seiner eigenen Türe” bereitet das keine Probleme, solange nur eine Partei das anliegende Grundstück bewohnt. Ist aber ein Mietshaus betroffen, muss man differenzieren. Zunächst gilt: der Eigentümer ist in der Pflicht. Entweder engagiert er dazu einen Hausmeister (neudeutsch: facility manager) bzw. Reinigungsservice, oder er überträgt die Pflicht auf seine Mieter. In diesem Fall kommt es auf die Vereinbarung an, ob nur die Mietpartei im Erdgeschoss oder alle Parteien gleichermaßen betroffen sind. Für den Vermieter oder Eigentümer verbleibt aber die Pflicht, zu kontrollieren, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird [...]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist [...]. Entscheidend ist, dass der…

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Themen: Haftung

Erschienen 24. November 2008 auf http://kleinblog.com/.

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