Schnee-Gruppe: Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) ist nach Ansicht des OLG Hamm eine Risikorente – Vermittler haftet Anleger auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte einen Vermittler, weil er über die Risiken des Rentenkonzepts, das auf einem prosperierenden Aktienmarkt aufbaute, nicht aufgeklärt hatte. Der Vermittler hatte einem Anleger die „Sicherheit-Kompakt-Rente“ der Schnee-Gruppe empfohlen. In einem Werbeschreiben war die Anlage als mündelsichere, lebenslange und unkündbare Rente empfohlen worden. Von einer „Sicherheitsrente“ war die Rede. Das Schreiben versprach außerdem eine hohe Rendite. Tatsächlich baute diese Rente jedoch auf der Annahme eines stabilen Aktienmarktes auf, war also äußerst risikobehaftet. Hinweise auf diese Risiken musste der Anleger im „Kleingedruckten“ suchen. Solche Hinweise in Fußnoten reichten nicht aus, urteilte das OLG Hamm und bezeichnete diese Art der Altersvorsorge wörtlich als „Risikorente“. Da half es dem Vermittler auch nicht, dass er dem Anleger im Gespräch noch ein Blatt mit „Wichtigen Hinweisen“ vorgelegt hatte. Mögliche Ausfallrisiken wurden zu formelhaft oder klauselartig dargestellt. Nach der massiven Werbung im ersten Schreiben an den Anleger hätten die Versprechungen „mit gleicher Deutlichkeit“ wieder korrigiert werden müssen. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Gerichte sind sensibel, wenn er um Fragen der Rentenversicherung oder Altersvorsorge geht. Bei diesen Themen muss der Vermittler deutlicher als bei anderen Anlagen die Risiken herausstellen, vor allem wenn für die Renten…

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Themen: Olg Hamm , Rede , Oberlandesgericht Hamm , Schnee , Schr , Kompakt

Erschienen 7. November 2008 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.

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