Schnee, Glatteis & Co. – Winterzeit: Wer muss wo räumen und streuen?
Die Nachrichten sind voll davon: Unfälle wegen Schnee und Glatteis auf Straßen und Wegen. Doch wer ist verantwortlich für den Straßenzustand? Wer muss denn wann auf Straßen, Radwegen, Gehwegen, in Fußgängerzonen und auf Parkplätzen räumen und streuen?
Der Grundsatz: Der Straßenverkehr muss sich den gegebenen winterlichen Verhältnissen anpassen.
Eine Übersicht zur Rechtsprechung in diesem Bereich:
Straßen:
innerhalb geschlossener Ortschaften müssen die Fahrbahnen der Straßen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte bestreut werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.7.1990, AZ III ZR 217/89 als verkehrswichtig werden vor allem Durchgangsstraßen und viel befahrene Hauptverkehrsstraßen angesehenRadwege:
es bestehen keine besonderen Rollen-und Streupflichten, die über die Anforderungen wegen des allgemeinen Verkehrs hinausgehen (Urteil des OLG Celle vom 22.11.2000, AZ 9 U 104/00). Bei gemeinsamen Rad- und Fußgängerwegen: Es ist also allein auf die Belange der Fußgänger abzustellen (BGH, Urteil. v. 09.10.2003 AZ.: III ZR 8/03).Gehwege/Günanlagen:
Innerhalb geschlossener Ortschaften: Gehwege müssen geräumt und gestreut werden, sofern kein unbedeutender Verkehr stattfindet. Durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln sind die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (OLG Dresden, Urteil. v. 02.04.1997; AZ.: 6 U 2908/96). Keine Streupflicht bei Park- oder Grünanlagen- (OLG Dresden, Urt. v. 14.07.1999, AZ.: 6 U 1200/99). Soweit kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter, separater Bürgersteig vorhanden ist, muss nach herrschender Rechtsprechung für den Fußgängerverkehr ein ausreichender, bis 1,50 m breiter Seitenstreifen auf der Fahrbahn abgestreut werden (BGH, Urteil. v. 01,10,1959, AZ.: III ZR 59/58).Fußgängerzonen:
es muss nur ein ausreichend breiter Streifen im Mittelbereich geräumt und bestreut werden (BGH Urteil v. 26.04.1990, AZ.: III ZR 136/88). Die Anlieger müssern vor den Häusern selbst räumenParkplätze
Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrzeuge auf belebten, öffentlichen Parkplätzen abgestellt hatten, müssten bei winterlicher Glätte, wenn sie den … » Vollständiger ArtikelThemen: Schnee , Olg Dresden , Verkehrssicherungspflicht , Winterreifenpflicht , Winter , Eisglätte , Glatteis , Streupflicht , Blitzeis , Räumpflicht , Schneebedeckt , Blitzeis Dresden 29.11.2010
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Erschienen 30. November 2010 auf http://www.lawbike.de.
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