Schnappschüsse vom Balkon

Normalerweise schütze ich Überlastung vor oder verweise auf meine Vorliebe fürs Strafrecht, wenn mir Nachbarschaftsstreitigkeiten angetragen werden. Der Fall, der vor einigen Tagen reinkam, hat jedoch seinen Reiz.

Mein Mandant wohnt im Erdgeschoss. Er darf den Garten hinter dem Haus alleine nutzen. Ein schöner Garten übrigens, mit einer dichten Hecke, Bäumen und einem Zaun vor der Nachbarschaft abgeschirmt. Die Nachbarin, aka Frau Böse, zog vor einiger Zeit in den ersten Stock. Das Verhältnis war von Anfang an unterkühlt. Wobei das eher nicht an meinem Mandanten liegen dürfte; den kenne ich schon seit vielen Jahren als recht umgänglichen Menschen.

Nun begab es sich im September, dass mein Mandant an einem schönen Spätsommertag sein Hemd auszog und im Garten zur Tat schritt. Diverse Gehölze mussten getrimmt werden. Das wiederum gefiel Frau Böse ganz und gar nicht, denn sie ist nach eigenen Angaben fast so was wie eine gelernte Juristin. Oder kennt zumindest einen Juristen. So genau hat mein Mandant das nicht verstanden. Jedenfalls war sich Frau Böse aufgrund ihrer Fachkenntnis sicher, dass mein Mandant gegen die örtliche Gartensatzung oder Naturschutzgesetze verstößt, wenn er im September bei Sonnenschein das Messer an die Pflanzen setzt.

Frau Böse schlich sich also auf den Balkon und erstellte ein paar aussagekräftige Fotos. Diese zeigen, wie mein Mandant mit entblößtem Oberkörper Gartenarbeit verrichtet. Die Bilder schickte Frau Böse ans Gartenamt und die Vermieterin. Natürlich mit einem Brief, indem sie den Umweltfrevel meines Mandanten bitterlich beklagt.

Mein Mandant ist selbst im öffentlichen Dienst, deshalb nimmt er es mit Vorschriften ziemlich genau. Weder der Vermieter noch das Gartenamt sahen trotz der Beweismittel einen Grund zum Einschreiten. Mein Mandant hatte sich nämlich vor den Arbeiten zuständigen Mann des Gartenamtes erkundigt, was er beachten muss. Und an diese Vorgaben hielt er sich auch. Das Ordnungwidrigkeitenverfahren gegen meinen Mandanten wurde sogleich mangels Tatverdachts eingestellt.

Als mein Mandant erfuhr, dass sich nun in der Vermietungsakte und in den Unterlagen des Gartenamtes Oben-ohne-Fotos finden, war er natürlich nicht sonderlich erbaut. Vor allem möchte er nicht, dass die Dame die Fotos noch weiter verbreitet. Oder gar neue schießt.

Also eine Abmahnung. Die haben ich nicht nur auf das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützt, sondern auch auf den Paparazzi-Paragrafen. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs gilt, entgeg…

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Themen: Juristen , Vorschriften

Erschienen 30. November 2011 auf http://www.lawblog.de.

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