Veröffentlichung auf der “Schmuddel-Liste”
Rechtslupe | 3. Januar 2013 — Informationen über generelle Hygienemängel rechtfertigen keine Produktwarnung i.S.d. gesetzlichen Vorschrift. So das Verwaltu…
Die Veröffentlichung von in einem Lebensmittelgeschäft festgestellten Mängel in der sog. “Schmuddel-Liste” ist dann zu untersagen, wenn anlässlich einer Betriebskontrolle lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art festgestellt worden sind und damit auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Außerdem sollen in der Liste an konkreten Lebensmitteln festgestellte Mängel i.S.e. Produktwarnung veröffentlicht werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die derzeitige Veröffentlichung von in einem Lebensmittelgeschäft im Trierer Stadtgebiet festgestellten Mängeln hygienischer Art untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier seien in diesem konkreten Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen, grundsätzlich mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Vorschrift des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nicht erfüllt. Die Vorschrift befuge nur zur Veröffentlichung von an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln i.S.e. Produktwarnung und nicht zur Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln. Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betriebskontrolle indes lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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